Rechtsprechung
OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Alleinige Maßgeblichkeit des Inhalts des Beschlusses für die Festsetzung der Anwaltsvergütung i.F.d. Beiordnung ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts"; Möglichkeit des Aufrechterhaltens einer anderweitigen Auffassung nach Inkrafttreten des ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3
Anwaltsvergütung: Beiordnung ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Haldensleben, 02.05.2008 - 16 F 325/06
- OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08
Papierfundstellen
- MDR 2009, 234
- FamRZ 2009, 534
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Naumburg, 14.04.1999 - 8 WF 99/99
Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Reisekostenvergütung
Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08
Die anderweitige Auffassung OLG Naumburg FamRZ 99, 1683 und OLGR 2001, 486 kann nach Inkrafttreten des RVG nicht mehr aufrechterhalten werden.Soweit der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14.04.1999 (OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683) und der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 16.05.2001 (OLGR Naumburg 2001, 486) davon ausgehen, durch Beiordnung eines auswärtigen und vor allen Familiengerichten postulationsfähigen Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten seien unabhängig von der Aufnahme eines einschränkenden Zusatzes gemäß § 121 Abs. 3 ZPO in den Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht vergütungsfähig, kann daran nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht festgehalten werden, auch wenn der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur das Verhältnis zwischen der Partei und der Staatskasse, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse betrifft (vgl. Beschluss des Einzelrichters vom 21.02.2002 - 8 WF 125/02), denn eine dem § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dem man entnehmen konnte, dass die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" nur deklaratorische Bedeutung hatte, entsprechende Vorschrift enthält das RVG nicht.
- OLG Celle, 20.03.2007 - 23 W 31/07
Vergütung der Terminreisekosten eines im Prozesskostenhilfeverfahren …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08
Ist nämlich die Aufnahme des Zusatzes "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Rahmen der Beiordnung unter Verstoß gegen das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO unterblieben, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 Abs. 1 RVG allein der Inhalt des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses maßgeblich, und es sind auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu Gunsten des nicht am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts festzusetzen (OLG Celle FamRZ 2008, 162 unter Berufung auf die h. M.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2008 - 6 W 203/07 - zitiert nach "juris"). - OLG Brandenburg, 01.04.2008 - 6 W 203/07
Gebühren und Auslagen des auswärtigen Prozesskostenhilfeanwalts
Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08
Ist nämlich die Aufnahme des Zusatzes "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Rahmen der Beiordnung unter Verstoß gegen das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO unterblieben, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 Abs. 1 RVG allein der Inhalt des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses maßgeblich, und es sind auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu Gunsten des nicht am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts festzusetzen (OLG Celle FamRZ 2008, 162 unter Berufung auf die h. M.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2008 - 6 W 203/07 - zitiert nach "juris"). - OLG Naumburg, 16.05.2001 - 14 WF 49/01
Familiensachen - Reisekosten des nicht ortansässigen Anwalts - Einschränkung der …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 WF 111/08
Die anderweitige Auffassung OLG Naumburg FamRZ 99, 1683 und OLGR 2001, 486 kann nach Inkrafttreten des RVG nicht mehr aufrechterhalten werden.